40.1 Förderungsabsicht
Die Stadt Aachen fördert den Neu- und Umbau, Maßnahmen zur Modernisierung, Renovierung oder Einrichtung sowie notwendige Reparaturen.
Jugendfreizeiteinrichtungen im Sinne dieser Richtlinien sind:
- Anerkannte OT’s, KOT’s und TOT’s
- Pfarr-Jugendheime
- Jugendfreizeitheime, Jugendräume in Verband oder Vereinshäusern von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe
Gefördert werden nur Einrichtungen im Stadtgebiet Aachen
40.2 Förderungsbedingungen
Das Team Jugendpflege – FB 45 – ist frühzeitig an der Planung entsprechender Vorhaben zu beteiligen.
Bezuschusstes unbewegliches Vermögen unterliegt einer Zweckbindung von 20 Jahren, bewegliches Vermögen von 10 Jahren. Tritt vorher eine Zweckänderung ein, so ist die Stadt berechtigt, den städtischen Zuschuss ganz oder teilweise vom Träger zurückzufordern.
Der Zuschuss beträgt bis zu 50% der anerkennungspflichtigen Kosten.
Im Einzelnen beschließt der Kinder- und Jugendausschuss über die tatsächliche Höhe des Zuschusses.
Arbeitsleistungen, die vom Maßnahmenträger als Eigenleistung erbracht werden, werden in dem Umfang berücksichtigt, der im Rahmen eines Kostenvoranschlages durch eine entsprechende Fachfirma oder einen Architekten veranschlagt wurde. Dabei darf der Zuschussbetrag die tatsächlich entstehenden Kosten nicht überschreiten.
Bei Einrichtungen, die nicht ausschließlich für die Jugendarbeit genutzt werden, ist der Anteil der förderungsfähigen Kosten im Einzelfall nachzuweisen.
Bagatellgrenze
für Empfänger von Betriebskostenzuschüssen
Soweit es sich bei der Anschaffung von Einrichtungsgegenständen nicht eindeutig um Mobiliar handelt, können Zuschüsse aus dieser Förderungsposition nur gewährt werden für Geräte und Gegenstände, deren Einzelpreis mindestens 409,10€ beträgt oder übersteigt.
Dies gilt nicht für die Ersteinrichtung von Neubauten.
40.3 Antrag
Der Antrag ist grundsätzlich vor Beginn der Maßnahme zu stellen.
Pläne, Kostenermittlungen, eine Maßnahmebeschreibung, ein Finanzierungsplan und alle weiteren für die Beurteilung der Maßnahme wichtigen Unterlagen sind beizufügen.
Bei der Reparatur von unvorhersehbaren Schäden, deren Behebung keinen Aufschub duldet, ist die Antragstellung auch nach Durchführung der Maßnahme zulässig. Die Unvorhersehbarkeit des Schadens und die Notwendigkeit seiner sofortigen Behebung sind zu erläutern.
40.4 Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist spätestens 6 Monate nach Abrechnung der Maßnahme beim FB 45 – Team Jugendpflege vorzulegen. Im Einzelfall ist die Festsetzung anderer Fristen im Zuwendungsbescheid möglich
Bei der Förderung von beweglichem Vermögen ist der Nachweis der Inventarisierung zu erbringen.
Original-Rechnungsbelege sind auf Anforderung vorzulegen.