0.1 Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind die gemäß § 75 KJHG anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, sonstige Jugendgruppen und nicht anerkannte Jugendgemeinschaften (informelle Gruppen), die ihren Sitz in Aachen haben, soweit nicht in einzelnen Positionen des Stadtjugendplanes ein Antragsrecht ohne Rücksicht auf den Trägersitz eingeräumt oder Abweichendes bestimmt ist.
0.2 Förderung
Die Förderung erstreckt sich nur auf Veranstaltungen, Maßnahmen und Einrichtungen, die den Grundsätzen des § 74 KJHG entsprechen und deren Förderungswürdigkeit dargelegt ist.
Sonstige Jugendgruppen und nicht anerkannte Jugendgemeinschaften (informelle Gruppen) erhalten eine nicht auf Dauer angelegte Förderung nach den Positionen:
- Aus- und Fortbildung
- Freizeiten, Fahrten, Lager, Wanderungen
- Internationale Jugendbegegnung und Jugendaustausch
- Städtepartnerschaft
- EUREGIO
- Förderung von besonderen sonstigen Projekten und Vorhaben in der Jugendarbeit
- Bildungsveranstaltungen
Die Förderung erfolgt im Rahmen der für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Bei der Förderung nach dem Stadtjugendplan finden die städtischen Zuwendungsrichtlinien ergänzende Anwendung.
Werden Bundes- oder Landesmittel in Anspruch genommen, gelten neben diesen Richtlinien die entsprechenden landes- oder bundesrechtlichen Förderungsrichtlinien.
Gefördert werden nur Teilnehmer, die ihren Wohnsitz in Aachen haben. Betreuer werden ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz gefördert.
Die Altershöchstgrenzen in den nachfolgenden Einzelrichtlinien beziehen sich jeweils auf den 31.12. des Maßnahmejahres. Unbeschadet der in den einzelnen Positionen festgesetzten Altershöchstgrenzen, kann der Träger der Maßnahme nach Prüfung behinderte Teilnehmer ohne Altersbegrenzung in die Maßnahme einbeziehen. Die sich daraus ergebende Veränderung des Betreuerschlüssels ist auf den Einzelfall abgestellt zu begründen.
0.3 Verpflichtung der Träger
Der Träger der Maßnahme und die beabsichtigte Art der Durchführung müssen nach Inhalt, Methode und Dauer die Gewähr dafür bieten, dass die Erreichung der Ziele in der Kinder- und Jugendarbeit gemäß KJHG §§ 1, 8, 9, 11 und 12 angestrebt ist.
Die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen sind bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen so zu berücksichtigen, dass Benachteiligungen abgebaut werden.
Nicht gefördert werden Einrichtungen und Veranstaltungen, die überwiegend schulischen, religiösen, sportlichen, gewerkschaftlichen oder parteipolitischen Charakter haben sowie Angebote von Jugendreisediensten, die unter kommerziellen Gesichtspunkten auf Gewinn ausgerichtet sind.
Dabei sind die Zuschüsse wirtschaftlich und zweckentsprechend zu verwenden.
Die Förderung bereits vor Bewilligung begonnener oder abgeschlossener Maßnahmen einschließlich Anschaffung ist ausgeschlossen, soweit nicht in den nachfolgenden Einzelpositionen anderes bestimmt ist.
0.4 Antragsverfahren
Anträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Einganges bearbeitet, jedoch kann der Kinder- und Jugendausschuss hierzu ergänzende Festlegungen treffen.
Eine Förderung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Soweit die Einzelrichtlinien die Vordrucke der bewilligenden Stelle vorschreiben, sind diese zu verwenden. Die Anträge müssen vor Beginn der Maßnahme zu den in den einzelnen Förderungsrichtlinien vorgesehenen Fristen bei der bewilligenden Stelle vorliegen. Vorschüsse können auf Antrag gewährt werden.
In den Fällen, in denen die Einzelrichtlinien die Verwendung der Vordrucke der bewilligenden Stelle nicht vorschreiben, können die Anträge formlos gestellt werden.
Aus ihnen muss folgendes hervorgehen:
- Eine Erklärung über Art und Inhalt der Maßnahme
- der genaue Veranstaltungsort sowie Beginn und Ende der Maßnahme (entfällt bei Baumaßnahmen)
- die voraussichtlichen Teilnehmer, aufgeschlüsselt nach Geschlechtern
- ein Finanzierungsplan, aus dem sowohl die Gesamtkosten und die zu deren Deckung vorgesehenen Einnahmearten hervorgehen.
0.5 Ausschöpfung von Zuschüssen anderer Stellen
Der Antragsteller ist verpflichtet, mögliche Zuschüsse anderer Stellen vorrangig in Anspruch zu nehmen. Eine Doppelförderung aus mehreren Positionen des Stadtjugendplanes für dieselbe Maßnahme ist ausgeschlossen. Die Träger von Maßnahmen haben grundsätzlich eine angemessene Eigenleistung zu erbringen. Die Förderung aus städtischen Mitteln erfolgt höchstens in Höhe der noch ungedeckten Kosten.
Dabei sind die Zuschüsse sparsam und zweckentsprechend zu verwenden.
0.6 Nachweispflicht
Der Ausfall beantragter Maßnahmen ist unverzüglich mitzuteilen. Erhebliche Veränderungen in Art und Umfang der Maßnahme sind frühzeitig der bewilligenden Stelle mitzuteilen
0.7 Verwendungsnachweis
Der Nachweis der Verwendung ist fristgerecht, vollständig und geordnet vom Antragsteller für die Maßnahme zu erbringen. Soweit in den Einzelrichtlinien vorgeschrieben, sind die Vordrucke der bewilligenden Stelle zu verwenden.
Wird der Verwendungsnachweis innerhalb der in den jeweiligen Einzelrichtlinien genannten Fristen ohne hinreichende Begründung nicht erbracht, so verliert der erteilte Bewilligungsbescheid seine Geltung.
Für Maßnahmen, die am 15.10. bzw. danach bis zum 01.12. durchgeführt bzw. beendet sind, ist der Verwendungsnachweis bis zum 05.12. bei der bewilligenden Stelle vorzulegen.
In den Fällen, in denen die Einzelrichtlinien die Verwendung des Vordrucks nicht vorschreiben, muss der Verwendungsnachweis enthalten:
- Einen zahlenmäßigen Nachweis der Einnahmen und Ausgaben in Form einer summarischen Auflistung,
- eine schriftliche Erklärung, dass die Ausgaben notwendig waren und die Mittel wirtschaftlich und sparsam verwendet wurden und die der bewilligenden Stelle vorgelegte Abrechnung mit Büchern und Belegen übereinstimmt,
- eine Erklärung des Trägers, dass die Unterlagen der geförderten Maßnahmen jederzeit innerhalb der Aufbewahrungsfrist zu Zwecken der Prüfung den Beauftragten der Stadt zur Verfügung stehen,
- bei teilnehmerbezogener Förderung eine Teilnehmerliste, die von jedem Teilnehmer eigenhändig unterschrieben ist und in der Leiter, Betreuer, Helfer und Referenten besonders kenntlich gemacht sind,
- ein Sachbericht über die geförderte Maßnahme.
0.8 Aufbewahrungsfristen der Belege
Die Stadt Aachen behält sich eine Prüfung der Antragsangaben und der entsprechenden Verwendung der gezahlten Zuschüsse vor. Die Unterlagen und alle Originalbelege sind nach Abschluss der Maßnahme 5 Jahre aufzubewahren.
0.9 Verpflichtung zur Rückzahlung der Zuwendung
Unbeschadet der Bestimmungen des § 44 ff. SGB X ist die gewährte Zuwendung ganz oder teilweise zurückzuzahlen, soweit sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen dieser Richtlinien nicht erfüllt wurden.
Ausnahmeregelung
Der Kinder -und Jugendausschuss wird ermächtigt, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und unter Beachtung der Grundprinzipien dieser Richtlinien im Einzelfall Ausnahmeregelungen zu treffen.
Inkrafttreten
Diese Richtlinien sind seit 01.01.2002 in Kraft. Anpassungen erfolgten 2011.