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    8. Sozio-kulturelle Kinder- und Jugendbildung

     

     

    8.1 Förderungsabsicht

     

    Die Förderung sozio-kultureller Kinder- und Jugendbildung zielt darauf ab, der Entfaltung der ästhetischen, kommunikativen und sozialen Bedürfnisse und Fähigkeiten aller Kinder und Jugendlichen in der Stadt Aachen zu dienen. Dadurch sollen kulturelle und künstlerische Ausdrucksformen sowie Ermutigung und Befähigung zur aktiven Teilnahme am gesellschaftlichen Leben erreicht werden.

     

     

    8.2 Förderungsbedingungen

     

    Die Förderung nach dieser Richtlinie ist den anerkannten Trägern vorbehalten, deren satzungsgemäßer Zweck die sozio-kulturelle Kinder- und Jugendbildung durch pädagogische Praxis in Aachen ist und die für die Wahrnehmung dieser Aufgaben von der Bundesanstalt für Arbeit oder von anderen öffentlichen Stellen gefördert werden. Angebote dieser Träger wenden sich in der Regel an junge Menschen, die nicht dem Veranstaltungsträger angehören.

    Die Förderung erstreckt sich ausschließlich auf Maßnahmen dieser Träger, die unter qualifizierter, fachkompetenter Leitung spiel-, kunst- und kulturpädagogische Angebote so durchführen, dass eine aktive Beteiligung von Kinder und Jugendlichen vorgesehen ist.

    Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen mit Aufführungscharakter, bei denen die Beteiligung der Kinder und Jugendlichen auf Rezeption beschränkt bleibt.

    Für die unter diese Richtlinie fallenden Träger wird jährlich ein Betrag zur Verfügung gestellt. Mit der Förderung nach dieser Position ist die Inanspruchnahme der Positionen 7, 10, 11 und 12 des Stadtjugendplanes ausgeschlossen.

    Träger, die eine Förderung nach dem Weiterbildungsgesetz erhalten, werden nach dieser Position nicht gefördert.

    Förderugnssatz

    Kurse, Seminare, Veranstaltungen mit einer Mindestdauer von 2 1/2 bis 5 Zeitstunden werden mit 2,30 € gefördert.

    Bei 5 und mehr Zeitstunden verdoppelt sich der Zuschuß.

    Die Mindestdauer einer Maßnahme beträgt 10, die Höchstdauer 50 Zeitstunden.

    Die Mindestteilnehmerzahl beträgt 6 zuzüglich 1 Referent. Ab 10 förderungsfähigen

    Teilnehmern wird ein weiterer Referent gefördert. Die Zahl der zu fördernden Referenten erhöht sich pro 10 förderungsfähigen Teilnehmern jeweils um 1. Der Förderungssatz für Referenten beträgt pro Zeitstunde 3,40 €.

    Gefördert werden Teilnehmer im Alter von 3 bis zum vollendeten 21 Lebensjahr.

    Für die Anschaffung von Materialien für die kulturelle Kinder- und Jugendarbeit wird pro Träger ein Zuschuß von bis zu 50 % der anerkennungsfähigen Kosten, jährlich jedoch höchstens bis zu 767,00 € gewährt.

     

     

    8.3 Antrag

    Vordruck A 51/34 - 02

    Antragsfrist

    Das beabsichtigte Jahresprogramm ist bis zum 01.12. des vorhergehenden Jahres vorzulegen. Maßnahmen bis zu einer Dauer von 10 Zeitstunden sind bis 5 Werktage vorher (in begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich), Maßnahmen mit einem größeren

    Zeitumfang 15 Werktage vor Beginn zu beantragen.

    Maßnahmen, die in der Zeit vom 01.11. bis 31.12. des Jahres geplant sind, sind bis zum 15.10. zu beantragen.

     

     

    8.4 Nachweispflicht

     

    Siehe hierzu Ziffer 0.6 des allgemeinen Teils des Stadtjugendplanes.

     

     

    8.5 Verwendungsnachweis

    Innerhalb von 4 Wochen nach Beendigung der Maßnahme auf dem Vordruck A 51/34 -08.

    Für Maßnahmen, deren Durchführungszeitraum vor dem 01.11. liegt, ist der

    Verwendungsnachweis spätestens bis zum 05.11. vorzulegen.

    Ziffer 0.7 des allgemeinen Teils des Stadtjugendplanes ist zu beachten.

     

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