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    9.0 Sicherstellung der Kinder- und Juciendarbeit durch die Förderunci von Einrichtuncien der verbandlichen Jugendarbeit in besonderen Fällen.

     

     

    9.1 Förderungsabsicht

    Verbandliche Kinder- und Jugendarbeit stellt ein wichtiges Sozialisationsfeld für das Hineinwachsen junger Menschen in die Gesellschaft dar. Voraussetzung für eine kontinuierliche, auf Dauer angelegte verbandliche Jugendarbeit ist die Verfügbarkeit eigener Räume zur Umsetzung von Angeboten der Jugendverbandsarbeit.

    Diese Jugendverbandsarbeit soll bereits seit mehr als 5 Jahren in entsprechenden Räumen durchgeführt werden.

    Einrichtungen der Jugendarbeit im Sinne dieser Richtlinie werden von Kindern und Jugendlichen auf Dauer genutzt und selbst gestaltet. Sie entsprechen somit deren Bedürfnissen.

    Über diese Kriterien hinaus sollen sie:

      - für Gruppenarbeit kind- und jugendgerecht (altersspezifisch), wie auch mädchen- und jungengerecht (geschlechtsspezifisch)     gestaltet,

      - als erkennbare Treffpunkte eingebunden im Stadtteil bzw. im Sozialraum (Sozialraumfunktion),

      - gemeinnützig und nicht kommerziell orientiert und

      - für Kinder und Jugendliche zu den jeweiligen Angeboten offen sein.

    Die Förderung wird in der Erwartung gewährt, dass die geförderten Jugendgemeinschaften auch die nicht verbandsgebundene Jugend an ihrer Jugendarbeit beteiligen und die geförderten Maßnahmen nach Möglichkeit allen Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen in der Stadt zugänglich machen.

     

     

    9.2 Förderungsbedingungen

    Gefördert werden

    • Träger, die nach 75 SGB VIII als Jugendgemeinschaft anerkannt sind, ihren Verbandssitz in Aachen haben, Mitglied im Aachener Jugendring sind, keinem Erwachsenenverband angehören, von keiner anderen Stelle für den gleichen Zweck gefördert werden, die ihre besondere Förderungswürdigkeit umfassend nachweisen und die Arbeit mittels ehrenamtlicher Kräfte durchführen.

    • Eine regelmäßige mehrfache wöchentliche jugendpflegerische Nutzung der Räume muss gewährleistet sein.

    Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann nur erfolgen, wenn eine Förderung nach anderen Positionen des Stadtjugendplanes nicht möglich ist.

    Gemeinderäume und Kinder- und Jugendräume, die nur punktuell von Kindern und Jugendlichen genutzt werden, fallen nicht unter die Bezuschussung. Gefördert wird die verbandliche Jugendarbeit durch die Bezuschussung des Unterhalts der Jugendfreizeitheime und -räume im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

    Als Unterhaltskosten gelten nur die nachgewiesenen Aufwendungen des Antragstellers für

      • Heizung + Wartung

      • Strom

      • Wasser/Abwasser

      • Müllgebühren.

    Bei angemieteten Räumen werden die nachgewiesenen Kosten für die tatsächlich gezahlte Miete berücksichtigt.

    Sofern eigene Räume oder Gebäude zur Verfügung stehen, werden die nachgewiesenen Kosten für

    • Gebäudehaftpflicht- und Hausversicherung (Feuer, Sturm, Wasser)

    • Straßenreinigung, Grundsteuer

    berücksichtigt.

     

    Förderungssatz

    Der Förderungsbetrag wird auf bis zu 20 % der einnahmebereinigten anerkennungsfähigen Unterhaltskosten des Vorjahres festgesetzt.

    Wenn der Antragsteller die Räume, für die er eine Unterhaltsförderung beantragt, anderen zur gelegentlichen Nutzung ganz oder teilweise überläßt, so hat er dafür ein Entgelt zu erheben und die tatsächlichen Kosten für Verbräuche in Rechnung zu stellen. Diese Einnahmen sind nachzuweisen und werden bei einer Förderung in Abzug gebracht,

    Förderugsdauer

    Die Förderung gilt nur für das Haushaltsjahr, für das sie bewilligt wird.

    Ein Rechtsanspruch oder eine Folgeförderung kann aus diesen Regelungen nicht  ergeleitet werden.

    Die Förderung wird nachrangig im Rahmen vorhandener Restfördermittel gewährt.

     

     

    9. 3 Antrag

    Die Beantragung erfolgt (beim Jugendring) auf Vordruck unter Vorlage einer spezifizierten, mit Belegen versehenen Unterhaltskostenaufstellung des Vorjahres. Antragsfrist:

    bis zum 01.05. des Jahres

     

     

    9.4 Verwendunisnachweis

    Der Verwendungsnachweis ist gemäß Vordruck bis zum 30.04. des Folgejahres zu erbringen.

    Die beizufügenden Belege werden mit dem Bewilligungsbescheid festgelegt.

     

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