Diese Seite drucken

     

    6. Förderung von besonderen sonstigen Proiekten und Vorhaben in der Jugendarbeit

     

     

    6.1 Förderungabsicht

     

    Die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und die sich häufig ändernden Bedürfnisse junger Menschen nach eigenen Gestaltungsräumen und Gesellungsformen stellen die Jugendarbeit ständig vor neue Herausforderungen.

    Die Jugendarbeit ist aufgefordert, sich durch veränderte Angebotsstrukturen und Angebotsformen auf diese Entwicklung einzulassen und den Bestand des Vorhandenen zu sichern. Mit der Förderung soll eine begonnene Jugendarbeit gesichert und Schwerpunkte für ein Haushaltsjahr gesetzt werden, sofern nicht eine Förderung nach anderen Positionen des Stadtjugendplanes möglich ist.

    Gefördert werden:

      • Pädagogische Sachkosten

      • Veranstaltungskosten

      • Honorarkosten

      • außergewöhnliche Aufwendungen, die zur Sicherstellung der Fortführung der Jugendarbeit unabweisbar sind.

      • Es werden keine Zuschüsse für Bau- und Personalkosten gewährt.

    Die Förderung ist als Anteilsfinanzierung angelegt und wird im Einzelfall unter Berücksichtigung der Eigenleistungen der Teilnehmerlnnen, des Trägers und möglicher Drittmittelfinanzierung - in der Regel wird eine Eigenleistung in Höhe von 25% erwartet - bis zur Höhe von 4.090,00 € pro Jahr gewährt. Im Einzelfall kann der Unterausschuß anders entscheiden.

    Über die Zuschussvergabe entscheidet der Unterausschuss „Stadtjugendplan“ im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

     

     

    6.2 Förderungsbedingungen

     

    Gefördert werden

      • nach § 75 KJHG anerkannte freie Träger der Jugendhilfe

      • lnitiativzusammenschlüsse gemäß § 74 KJHG, die für den gleichen Zweck keine andere städtische Förderung erhalten bzw. regelmäßig Zuwendungen zu den Betriebskosten erhalten.

       

       

    6.3 Antrag

    Form los an den Aachener Jugendring. Der Antrag besteht aus einer Beschreibung des Förderzweckes und Grundes, und einer

    Kalkulation unter Angabe von beantragten/bewilligten Drittmitteln.

    Antragsfrist:

    6 Wochen vor Beginn des Projektes.

     

    6.4 Verwendungsnachweis

    Der Verwendungsnachweis ist formlos zu erbringen.

    Er muß enthalten:

      1. eine lückenlose Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben des Zweckes, für die die Förderung erfolgte und

      2. einem Sachbericht

      3. Die Frist, zu dem der Verwendungsnachweis zu erbringen ist, wird mit der Bewilligung festgelegt.

     

    Diese Seite drucken