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    11. Öffentlichkeitsarbeit

     

    11.1 Förderungsabsicht

     

    Maßnahmen der Jugendgemeinschaften und Jugendverbände, die darauf abzielen, über den Verband zu informieren, um weitere Mitglieder zu gewinnen, werden nach diesen Richtlinien gefördert. Ausgenommen sind laufende Angebote und Veranstaltungen bzw. Publikationen.

     

     

    11.2 Förderungssatz

     

    Die Zuwendung beträgt 50 % der anerkennungsfähigen Gesamtkosten, höchstens jedoch 511,30 € /Jahr.

     

     

    11.3 Antrag

     

    Vordruck der bewilligenden Stelle.

    Antragsfrist:

    4 Wochen vor Beginn der Maßnahme unter Beifügung einer Darstellung über den beabsichtigten Ablauf.

     

     

    11.4 Verwendungsnachweis

     

    Innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung der Aktion auf dem Vordruck der bewilligenden Stelle unter Beifügung des endgültigen Programms und, soweit vorhanden, Zeitungsveröffentlichungen usw.

     

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