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    10 Material für die Jugendarbeit

     

    10.1 Förderungsabsicht

     

    Die schöpferischen Kräfte junger Menschen sollen gefördert werden. Hierfür ist der Einsatz vielfältiger Materialien und Mittel sinnvoll. Dazu zählt alles, was zur Durchführung jugendpflegerischer Aktivitäten erforderlich ist und nicht bereits durch andere städtische Richtlinien gefördert wird.

    Insbesondere werden gefördert:

      1. Material und Zubehör für die Durchführung von jugendpflegerischen Freizeit- und Gruppenaktivitäten,

      2. Lager und Zeltmaterial sowie Aufwendungen für deren Reparatur,

      3. Musikinstrumente und Bücher, die ausschließlich der jugendpflegerischen Gruppenarbeit dienen,

      4. in Ausnahmefällen Reparaturkosten von wertvollem Jugendpflegematerial.

       

       

    10.2 Förderungsbedingungen

     

    Abweichend von Ziffer 0.1 sind die Träger von der Förderung ausgenommen, die für die gleiche Aufgabe, Veranstaltung oder Einrichtung bereits andere öffentliche Zuschüsse erhalten bzw. nach dem Weiterbildungsgesetz gefördert werden oder Zuschüsse zu den Betriebskosten erhalten.

    Träger, die nach Pos.: 8 gefördert werden sind ebenfalls von der Förderung ausgenommen.

    Gefördert werden Anschaffungen und Instandsetzung von Materialien für jugendpflegerische Zwecke. Bürotechnische Geräte und Einrichtungsgegenstände werden nach dieser Position nicht gefördert.

     

    Förderungssatz

    Die Zuwendung beläuft sich auf 50 % der anerkennungsfähigen Kosten, jährlich jedoch höchstens pro Anspruchsberechtigtem bis 767,00 €.

    Der Antragsteller hat mindestens 25% der Kosten selbst aufzubringen.

     

     

    10.3 Antrag

     

    Vordruck der bewilligenden Stelle.

    Antragsfrist

    Für Anschaffungen im ersten Halbjahr des Jahres müssen die Anträge spätestens zum 31.03. im Jugendamt vorliegen. Für Maßnahmen, die im zweiten Halbjahr getätigt werden sollen, sind die Anträge spätestens bis zum 30.09. vorzulegen.

     

     

    10.4 Verwendungnachweis

     

    Innerhalb von 6 Wochen nach Erhalt der Rechnung, spätestens

    jedoch am 30.11. des Jahres auf dem Vordruck der bewilligenden Stelle.

     

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