10 Material für die Jugendarbeit
10.1 Förderungsabsicht
Die schöpferischen Kräfte junger Menschen sollen gefördert werden. Hierfür ist der Einsatz vielfältiger Materialien und Mittel sinnvoll. Dazu zählt alles, was zur Durchführung jugendpflegerischer Aktivitäten erforderlich ist und nicht bereits durch andere städtische Richtlinien gefördert wird.
Insbesondere werden gefördert:
1. Material und Zubehör für die Durchführung von jugendpflegerischen Freizeit- und Gruppenaktivitäten,
2. Lager und Zeltmaterial sowie Aufwendungen für deren Reparatur,
3. Musikinstrumente und Bücher, die ausschließlich der jugendpflegerischen Gruppenarbeit dienen,
4. in Ausnahmefällen Reparaturkosten von wertvollem Jugendpflegematerial.
10.2 Förderungsbedingungen
Abweichend von Ziffer 0.1 sind die Träger von der Förderung ausgenommen, die für die gleiche Aufgabe, Veranstaltung oder Einrichtung bereits andere öffentliche Zuschüsse erhalten bzw. nach dem Weiterbildungsgesetz gefördert werden oder Zuschüsse zu den Betriebskosten erhalten.
Träger, die nach Pos.: 8 gefördert werden sind ebenfalls von der Förderung ausgenommen.
Gefördert werden Anschaffungen und Instandsetzung von Materialien für jugendpflegerische Zwecke. Bürotechnische Geräte und Einrichtungsgegenstände werden nach dieser Position nicht gefördert.
Förderungssatz
Die Zuwendung beläuft sich auf 50 % der anerkennungsfähigen Kosten, jährlich jedoch höchstens pro Anspruchsberechtigtem bis 767,00 €.
Der Antragsteller hat mindestens 25% der Kosten selbst aufzubringen.
10.3 Antrag
Vordruck der bewilligenden Stelle.
Antragsfrist
Für Anschaffungen im ersten Halbjahr des Jahres müssen die Anträge spätestens zum 31.03. im Jugendamt vorliegen. Für Maßnahmen, die im zweiten Halbjahr getätigt werden sollen, sind die Anträge spätestens bis zum 30.09. vorzulegen.
10.4 Verwendungnachweis
Innerhalb von 6 Wochen nach Erhalt der Rechnung, spätestens
jedoch am 30.11. des Jahres auf dem Vordruck der bewilligenden Stelle.