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    EUREGIO

     

    5.1 Förderungsabsicht

     

    Vorrangiges Ziel ist es, zur Vertiefung von bi- oder trinationalen Kontakten im deutsch-belgisch-niederländischen Grenzgebiet beizutragen, um so die europäische Integration zu fördern. Um die junge Generation mit diesem Gedankengut vertraut zu machen, werden diese Kontakte gefördert.

     

     

    5.2 Förderungsbedingungen

     

    Die Durchführung euregionaler Maßnahmen setzt eine angemessene Vorbereitung voraus.

     

    Förderungssatz

    Bei Maßnahmen im Inland 3,90 € / Tag und Teilnehmer einschließlich bis zu einer gleichen Anzahl ausländischer Teilnehmer je Nation.

    In begründeten Einzelfällen kann eine Förderung auch bei abweichender Relation der Teilnehmerzahl erfolgen.

    Bei Maßnahmen im sonstigen EUREGIO-Bereich pro Tag und Aachener Teilnehmer 4,40 €.

     

    Mindestdauer: 2 Tage

    Förderungsdauer: Bis 21 Tage

    Mindestalter der Teilnehmer: 10 bis 21 Jahre

      (bis 27 Jahre, wenn noch in Ausbildung oder arbeitslos oder aber in begründeten Einzelfällen).

    Zahl der geförderten Betreuer: Bis zu jeweils 6 Teilnehmer 1 Betreuer,

    ab 24 Teilnehmer zusätzlich zu den Betreuern 1 Maßnahmeleiter, bis zu 12 Teilnehmer bei begründetem Bedarf jeweils 1 Helfer zusätzlich.

     

    Mindestteilnehmerzahl

    4 Aachener Teilnehmer zuzüglich 1 Betreuer

     

    Vorbereitugskosten

    Zu den Kosten einer angemessenen Vorbereitung wird ein Zuschuß in Höhe von 30 %‚ höchstens 76,70 €‚ gewährt.

     

     

    5.3 Antrag

     

    Vordruck der bewilligenden Stelle.

     

    Antragsfrist

    10 Werktage vor Beginn der Maßnahme. Werden Zuschüsse des Landes oder des Bundes in Anspruch genommen, so gelten auch für den Antrag an die Stadt Aachen die jeweiligen Fristen des Landes oder des Bundes.

    Dem Antrag sind beizufügen:

      - Konzeption über die Vorbereitung,

      - vorläufiges Programm,

      - bei Maßnahmen im Ausland ein ins Deutsche übersetztes Einladungsschreiben der Partnergruppe.

       

       

    5.4 Nachweispflicht

     

    Siehe hierzu Ziffer 0.6 des allgemeinen Teils des Stadtjugendplanes.

     

     

    5.5 Verwendungsnachweis

     

    Innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung der Maßnahme auf dem Vordruck der bewilligenden Stelle.

    Ziffer 0.7 des allgemeinen Teils des Stadtjugendplanes ist zu beachten.

     

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