0 Allgemeines
0.1 Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind die gemäß § 75 KJHG anerkannten Träger der freien Jugendhilfe,
sonstige Jugendgruppen und nicht anerkannte Jugendgemeinschaften (informelle Gruppen),
die ihren Sitz in Aachen haben, soweit nicht in einzelnen Positionen des Stadtjugendplanes
ein Antragsrecht ohne Rücksicht auf den Trägersitz eingeräumt oder Abweichendes bestimmt ist.
0.2 Förderung
Die Förderung erstreckt sich nur auf Veranstaltungen, Maßnahmen und Einrichtungen, die
den Grundsätzen des § 74 KJHG entsprechen und deren Förderungswürdigkeit dargelegt
ist.
Sonstige Jugendgruppen und nicht anerkannte Jugendgemeinschaften (informelle Gruppen)
erhalten eine nicht auf Dauer angelegte Förderung nach den Pos.:
1 Aus- und Fortbildung,
2 Freizeiten, Fahrten, Lager, Wanderungen,
3 Internationale Jugendbegegnung und Jugendaustausch,
4 Städtepartnerschaft,
5 EUREGIO,
6 Förderung von besonderen sonstigen Projekten und Vorhaben in der Jugendarbeit
7 Bildungsveranstaltungen.
Die Förderung erfolgt im Rahmen der für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel.
Bei der Förderung nach dem Stadtjugendplan finden die städtischen Zuwendungsrichtlinien
ergänzende Anwendung.
Werden Bundes- oder Landesmittel in Anspruch genommen, gelten neben diesen
Richtlinien die entsprechenden landes- oder bundesrechtlichen Förderungsrichtlinien.
Gefördert werden nur Teilnehmer, die ihren Wohnsitz in Aachen haben. Betreuer werden
ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz gefördert.
Die Altershöchstgrenzen in den nachfolgenden Einzelrichtlinien beziehen sich jeweils auf
den 31.12. des Maßnahmejahres.
Unbeschadet der in den einzelnen Positionen festgesetzten Altershöchstgrenzen, kann der
Träger der Maßnahme nach Prüfung behinderte Teilnehmer ohne Altersbegrenzung in die
Maßnahme einbeziehen.
Die sich daraus ergebende Veränderung des Betreuerschlüssels ist auf den Einzelfall
abgestellt zu begründen.
0.3 Verpflichtung der Träger
Der Träger der Maßnahme und die beabsichtigte Art der Durchführung müssen nach Inhalt,
Methode und Dauer die Gewähr dafür bieten, dass die Erreichung der Ziele in der Kinder-
und Jugendarbeit gemäß KJHG §§ 1, 8, 9, 11 und 12 angestrebt ist.
Die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen sind bei der Planung und
Durchführung von Maßnahmen so zu berücksichtigen, dass Benachteiligungen abgebaut
werden.
Nicht gefördert werden Einrichtungen und Veranstaltungen, die überwiegend schulischen,
religiösen, sportlichen, gewerkschaftlichen oder parteipolitischen Charakter haben sowie
Angebote von Jugendreisediensten, die unter kommerziellen Gesichtspunkten auf Gewinn
ausgerichtet sind.
Dabei sind die Zuschüsse wirtschaftlich und zweckentsprechend zu verwenden
Die Förderung bereits vor Bewilligung begonnener oder abgeschlossener Maßnahmen
einschließlich Anschaffung ist ausgeschlossen, soweit nicht in den nachfolgenden
Einzelpositionen anderes bestimmt ist.
0.4 Antragsverfahren
Anträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Einganges bearbeitet, jedoch kann
der Jugendhilfeausschuß hierzu ergänzende
Festlegungen treffen.
Eine Förderung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Soweit die Einzelrichtlinien die
Vordrucke der bewilligenden Stelle vorschreiben, sind diese zu verwenden. Die Anträge
müssen vor Beginn der Maßnahme zu den in den einzelnen Förderungsrichtlinien
vorgesehenen Fristen bei der bewilligenden Stelle vorliegen. Vorschüsse können auf Antrag
gewährt werden.
In den Fällen, in denen die Einzelrichtlinien die Verwendung der Vordrucke der
bewilligenden Stelle nicht vorschreiben, können die Anträge formlos gestellt werden.
Aus ihnen muß folgendes hervorgehen:
a)Eine Erklärung über Art und Inhalt der Maßnahme,
b)der genaue Veranstaltungsort sowie Beginn und Ende der Maßnahme
(entfällt bei Baumaßnahmen),
c)die voraussichtlichen Teilnehmer, aufgeschlüsselt nach Geschlechtern,
d)ein Finanzierungsplan, aus dem sowohl die Gesamtkosten
und die zu deren Deckung vorgesehenen Einnahmearten hervorgehen.
0.5 Ausschöpfung von Zuschüssen anderer Stellen
Der Antragsteller ist verpflichtet, mögliche Zuschüsse anderer Stellen vorrangig in Anspruch
zu nehmen. Eine Doppelförderung aus mehreren Positionen des Stadtjugendplanes für
dieselbe Maßnahme ist ausgeschlossen. Die Träger von Maßnahmen haben grundsätzlich
eine angemessene Eigenleistung zu erbringen. Die Förderung aus städtischen Mitteln
erfolgt höchstens in Höhe der noch ungedeckten Kosten.
Dabei sind die Zuschüsse sparsam und zweckentsprechend zu verwenden.
0.6 Nachweispflicht
Unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nachdem bei Antragstellung
angegebenen Endtermin der Maßnahme, hat der Antragsteller der bewilligenden Stelle
schriftlich mitzuteilen, ob die Maßnahme durchgeführt wurde und bejahendenfalls,
über welchen Zeitraum und mit welcher Teilnehmerzahl.
Geht diese Mitteilung nicht bis zum Ablauf der Zwei-Wochen-Frist bei der bewilligenden
Stelle ein, verliert der erteilte Bewilligungsbescheid sofort seine Geltung.
Die dadurch wieder freiwerdenden Mittel werden in der Reihenfolge des Eingangs für die
Förderung solcher Maßnahmen verwandt, die zuvor wegen fehlender Haushaltsmittel nicht
bezuschußt werden konnten, gleichwohl aber durchgeführt worden sind. Verbleiben
hiernach noch weitere Mittel, sind hieraus bevorstehende Maßnahmen zu fördern.
0.7 Verwendungsnachweis
Der Nachweis der Verwendung ist fristgerecht, vollständig und geordnet vom Antragsteller
für die Maßnahme zu erbringen. Soweit in den Einzelrichtlinien vorgeschrieben, sind die
Vordrucke der bewilligenden Stelle zu verwenden.
Wird der Verwendungsnachweis innerhalb der in den jeweiligen Einzelrichtlinien genannten
Fristen ohne hinreichende Begründung nicht erbracht, so verliert der erteilte
Bewilligungsbescheid seine Geltung.
Für Maßnahmen, die am 15.10. bzw. danach bis zum 01.12. durchgeführt bzw. beendet
sind, ist der Verwendungsnachweis bis zum 05.12. bei der bewilligenden Stelle vorzulegen.
In den Fällen, in denen die Einzelrichtlinien die Verwendung des Vordrucks nicht
vorschreiben, muß der Verwendungsnachweis enthalten:
a)Einen zahlenmäßigen Nachweis der Einnahmen und Ausgaben in Form einer
summarischen Auflistung,
b)eine schriftliche Erklärung, dass die Ausgaben notwendig
waren und die Mittel wirtschaftlich und sparsam verwendet wurden und die der
bewilligenden Stelle vorgelegte Abrechnung mit Büchern und Belegen übereinstimmt,
c)eine Erklärung des Trägers, dass die Unterlagen der geförderten Maßnahmen jederzeit
innerhalb der Aufbewahrungsfrist zu Zwecken der Prüfung den Beauftragten der Stadt
zur Verfügung stehen,
d)bei teilnehmerbezogener Förderung eine Teilnehmerliste, die von jedem Teilnehmer
eigenhändig unterschrieben ist und in der Leiter, Betreuer, Helfer und Referenten
besonders kenntlich gemacht sind,
e)ein Sachbericht über die geförderte Maßnahme.
0.8 Aufbewahrungsfristen der Belege
Die Stadt Aachen behält sich eine Prüfung der Antragsangaben und der entsprechenden
Verwendung der gezahlten Zuschüsse vor.
Die Unterlagen und alle Originalbelege sind nach Abschluß der Maßnahme 5 Jahre
aufzubewahren.
0.9 Verpflichtung zur Rückzahlung der Zuwendung
Unbeschadet der Bestimmungen des § 44 ff. SGB X ist die gewährte Zuwendung ganz oder
teilweise zurückzuzahlen, soweit sich nachträglich herausstellt, daß die Voraussetzungen
dieser Richtlinien nicht erfüllt wurden.
Ausnahmeregelung
1) Der Jugendhilfeausschuß wird ermächtigt, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und
unter Beachtung der Grundprinzipien dieser Richtlinien im Einzelfall Ausnahmeregelungen
zu treffen.
2) Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisher geltenden
Richtlinien außer Kraft.