Kinder- und Jugendverbände
Nach § 12 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes sind Kinder- und Jugendverbände wichtige Träger der Jugendarbeit.
§ 12 Förderung der Jugendverbände
(1) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen ist
unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des § 74 zu
fördern.
(2) In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit
von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und
mitverantwortet. Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die
eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge Menschen
wenden, die nicht Mitglieder sind. Durch Jugendverbände und ihre
Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck
gebracht und vertreten.
KJHG § 12
Ein Jugendverband ist ein Zusammenschluss
von Jugendlichen mit gemeinsamen Interessen oder Zielen. Er hat eine
demokratische Struktur, deren Gremien mit Jugendlichen besetzt sind. Größere
Jugendverbände haben oft hauptamtliche Mitarbeiter, die organisatorische
Aufgaben wahrnehmen oder Bildungsarbeit im Jugendverband leisten.