Kinder- und Jugendverbände

    Nach § 12 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes sind Kinder- und Jugendverbände wichtige Träger der Jugendarbeit.

    § 12 Förderung der Jugendverbände
    (1) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen ist unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des § 74 zu fördern.

    (2) In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind. Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten.
    KJHG § 12

    Ein Jugendverband ist ein Zusammenschluss von Jugendlichen mit gemeinsamen Interessen oder Zielen. Er hat eine demokratische Struktur, deren Gremien mit Jugendlichen besetzt sind. Größere Jugendverbände haben oft hauptamtliche Mitarbeiter, die organisatorische Aufgaben wahrnehmen oder Bildungsarbeit im Jugendverband leisten.